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Allgemeine Geschäftsbedingungen der spo-comm GmbH

§1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt der mit spo-comm GmbH geschlossenen Liefer- und Leistungsverträge.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Geltung wird seitens spo-comm GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd §§ 14, 310 Abs.1 BGB.

§ 2 Registrierung als Kunde

(1) Sie haben neben Direktbestellungen die Möglichkeit, ein eigenes Nutzerkonto anzulegen und sich somit als Kunde zu unserem Handelssystem registrieren zu lassen. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Unternehmer (vgl. § 1 Abs.3).
Die zur Erstellung des Nutzerkontos erforderlichen Daten sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Nachträgliche Änderungen Ihrer persönlichen Daten sind von Ihnen eigenverantwortlich einzutragen.
(2) Das von Ihnen gewählte Passwort ist unter allen Umständen geheim zu halten und Dritten keinesfalls mitzuteilen.

(1). Sie haben neben Direktbestellungen die Möglichkeit, ein eigenes Nutzerkonto anzulegen und sich somit als Kunde zu unserem Handelssystem registrieren zu lassen. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Unternehmer (vgl. § 1 Abs.2).(1). Sie haben neben Direktbestellungen die Möglichkeit, ein eigenes Nutzerkonto anzulegen und sich somit als Kunde zu unserem Handelssystem registrieren zu lassen. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Unternehmer (vgl. § 1 Abs.2).
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd §§ 14, 310 Abs.1 BGB.

§ 3 Schriftform

Bestellungen und Aufträge werden für spo-comm GmbH erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen spo-comm GmbH und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der mit spo-comm GmbH geschlossenen Verträge sind nur gültig, wenn sie von spo-comm GmbH schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die hiermit vereinbarte Schriftform. 

§ 4 Angebote

(1) Die Angebote von spo-comm GmbH sind zunächst freibleibend und unverbindlich, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch spo-comm GmbH.
(2) Wir verkaufen unsere Waren und sonstigen Leistungen ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB.
(3) Bei sofortiger Lieferung durch spo-comm GmbH kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
(4) Der Besteller ist an seinen Vertragsantrag vier Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Rechnung durch spo-comm GmbH, spätestens jedoch durch Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den Besteller zustande.

§ 5 Lieferung und Preise

(1) Von spo-comm GmbH genannte Termine und Fristen sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unverschuldeten Ereignissen, die spo-comm GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von spo-comm GmbH eintreten – sind von spo-comm GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Firma spo-comm GmbH in diesen Fällen höherer Gewalt bzw. unverschuldeter Ereignisse berechtigt, die Lieferung und Leistung hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle wird der Besteller unverzüglich hierüber informiert. Eine bei Rücktritt bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
(2) Kann die bestellte Ware nicht geliefert / zugestellt werden, hat der Besteller die Kosten für eine zweite Lieferung / Anfahrt zu tragen.
(3) spo-comm GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Erbringt spo-comm GmbH eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgerecht, kann der Besteller Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist beanspruchen. Nach Wahl von spo-comm GmbH kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen.
(2) Nach drei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen mit Ausnahme des Ersatzes von Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von spo-comm GmbH herbeigeführt wurden und mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von spo-comm GmbH zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
(4) spo-comm GmbH übernimmt keine Haftung für Datenverlust bei Reparaturen von Datenträgern. Der Besteller hat selbst Sorge für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu tragen.
(5) Der Besteller hat nach Erhalt der Ware unverzüglich die Verpackung und den Inhalt zu prüfen.
(6) Dem Besteller stehen Rechte wegen nicht vertragsgerechter Erfüllung nur zu, wenn sie binnen acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gegenüber spo-comm GmbH geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei der Zugang bzw. Eingang der Rüge bei spo-comm GmbH.
(7) Wegen verdeckter Mängel stehen dem Besteller die vorgenannten Rechte nur zu, wenn er sie binnen acht Tagen nach Feststellung des Mangels, schriftlich bei spo-comm GmbH gerügt hat. Maßgeblich ist auch hier der Zugang / Eingang der Rüge bei spo-comm GmbH. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt sowie für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels liegt beim Besteller.
(8) Soweit Rügen nicht innerhalb dieser Fristen erhoben werden, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen und die bestellte Ware gilt als genehmigt im Sinne des § 377 HGB.
(9) Die Geltendmachung einer Kaufpreisminderung sowie auch Erklärungen betreffend einen Rücktritt vom Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(10) Werden Betriebs- und / oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Gewährleistung. Für das Nichtbefolgen von Betriebs- und / oder Wartungsanweisungen gilt dies nur dann, wenn die Nichtdurchführung solcher Arbeiten keinen Einfluss auf den Gewährleistungsfall hatte. Die Beweislast für diesen Umstand liegt beim Besteller.
(11) Sollte der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung oder Handhabung der gelieferten Ware zurückzuführen seien, entfällt jede Gewährleistung.
(12) Soweit Produkte von spo-comm GmbH auftragsgemäß bzw. auf Veranlassung des Bestellers mit vom Besteller gestellter Software ausgestattet werden, besteht keine Gewährleistung für Fehlfunktionen und Schäden jeder Art, deren Ursache in dieser Software begründet sind. spo-comm GmbH übernimmt insoweit keinerlei Gewährleistung, auch nicht in Bezug auf eine Kompatibilität ihrer Produkte / Waren mit vom Besteller gestellter Software.
(13) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

§ 7 Verzug

(1) Kommt spo-comm GmbH mit seinen Leistungspflichten in Verzug, hat die vom Besteller zu setzende Nachfrist mindestens vier Wochen zu betragen. Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist spo-comm GmbH berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden sowie auch Erstattung jedweden Mehraufwandes zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. zufälliger Verschlechterung der Kaufsache geht mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Besteller über.
(3) Soweit der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme des Kauf- / Liefergegenstandes verweigert oder erklärt, diesen nicht abnehmen zu wollen, kann spo-comm GmbH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(4) Als Schadenersatz ist in diesem Falle eine Pauschale von 25 % des Kauf- bzw. Auftragspreises zu bezahlen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines konkret entstandenen, höheren Schadens bleibt spo-comm GmbH vorbehalten.

§ 8 Schutz und Urheberrechte

(1) Der Besteller verpflichtet sich mit bei spo-comm GmbH gekauften Waren keine Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten zu begehen. Im Falle solcher Verletzungen verpflichtet sich der Besteller, spo-comm GmbH vor jedweder, etwaiger Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller den Kaufgegenstand so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren können.
(2) Von spo-comm GmbH zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörende Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Bestellers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf den von spo-comm GmbH gelieferten Produkten.
(3) Der Besteller darf diese Programme und Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung von spo-comm GmbH Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht im Falle der Weiterveräußerung der von spo-comm GmbH gelieferten Hardware.
(4) Kopien dürfen allein und ausschließlich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden, eine Haftung und / oder Kostenersatz durch spo-comm GmbH für solche Kopien ist ausgeschlossen.
(5) Sofern Originale gekaufter Hard- oder Software einen Vermerk auf bestehenden Urheberrechtsschutz aufweisen, ist ein solcher vom Besteller auch auf etwa angefertigte Kopien anzubringen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle, von spo-comm GmbH gelieferten Waren bleiben deren Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ausgeglichen sind.
(2) spo-comm GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung von dem Besteller herauszuverlangen, wenn sich dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber spo-comm GmbH ganz oder teilweise in Rückstand befindet. Der Besteller gestattet spo-comm GmbH für diesen Fall die Vorbehaltsware wieder an sich zu nehmen, er gewährt spo-comm GmbH hierzu Zutritt zu seinen Geschäftsräumen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und / oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller spo-comm GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Vorgehens nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller spo-comm GmbH für den entsprechenden Ausfall.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an spo-comm GmbH in Höhe der mit spo-comm GmbH vereinbarten Vergütung (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von spo-comm GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. spo-comm GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder aber Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für spo-comm GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht spo-comm-gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt spo-comm GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller spo-comm GmbH anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für spo-comm GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von spo-comm GmbH gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an spo-comm GmbH ab, die ihn durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. spo-comm GmbH nimmt die vorbenannten Abtretungen schon jetzt an.
(6) spo-comm GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Verjährung

Sämtliche Ansprüche gegen spo-comm GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab Eingang der Ware beim Besteller.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel

(1) Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Nacherfüllungsleistungen sowie Gerichtsstand ist Nürnberg.
(2) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt und wirksam ist.